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Kleinunternehmer profitieren auch in anderen LändernAntrag auf Europäische Kleinunternehmerregelung

Leseprobe13.02.20251 Min. Lesedauer IWW
Seit 1.1.2025 haben Unternehmer, die sich beim deutschen Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren haben lassen, die Möglichkeit, auch in anderen EU-Ländern von der Kleinunternehmerregelung zu profitieren. Informationen dazu finden interessierte Unternehmer im Onlineportal des für dieses Verfahren zuständigen BZSt, www.iww.de/s12350.

Unternehmer können sich im Onlineportal für die EU-KU-Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten die Regelung in Anspruch genommen werden soll. Alle Formulare im Verfahren zur EU-KU-Regelung ans BZSt sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu übermitteln. EU-Kleinunternehmer müssen bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Umsatzzeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, Umsatzmeldungen ans BZSt übermitteln.

Verpflichtende Abgabetermine 2025
Umsatzzeitraum
Abgabetermin
1. Kalendervierteljahr
bis zum 30.4.2025
2. Kalendervierteljahr
bis zum 31.7.2025
3. Kalendervierteljahr
bis zum 31.10.2025
4. Kalendervierteljahr
bis zum 31.1.2026

Die Umsatzmeldung ist selbst dann vom Kleinunternehmer zu übermitteln, wenn im betreffenden Kalendervierteiljahr keine Umsätze in den ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten erzielt wurden (sog. Nullmeldung).

AUSGABE: AStW 3/2025, S. 236 · ID: 50310113

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