Innergemeinschaftliche LieferungenNun also doch: BMF gewährt Steuerbefreiung bei verspäteter Abgabe der ZM
| Das BMF hat nachgebessert: Mit seinem Schreiben vom 20.05.2022 macht es die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nun nicht mehr von der fristgerechten Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) abhängig. Die Neuregelungen gelten rückwirkend für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach dem 31.12.2019 bewirkt wurden. Autohäuser, die Lieferungen innerhalb der EU erbringen, können aufatmen. ASR stellt die Kernaussagen des BMF-Schreibens vor. |
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AUSGABE: ASR 7/2022, S. 6 · ID: 48392949