AutokaufNeue HU-Plakette und „Bastler-KFZ“ schließen sich aus
Dass das Fahrzeug nicht für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und nur zum Basteln verkauft wurde, ist dadurch widerlegt, dass der Autohändler unmittelbar vor dem Verkauf noch eine neue Hauptuntersuchung hat machen lassen, die zur Erteilung einer frischen Prüfplakette führte. Die wiederum schließt aus, dass der Autohändler den Käufer über die (behauptete) Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs arglistig getäuscht hat. Dies entschied das AG Bochum.
Ob und was an dem Fahrzeug – gemessen am zu erwartenden Zustand eines Fahrzeugs, das als Gebrauchtwagen nur noch etwas mehr als zehn Prozent seines Neupreises kostete, also „nach Art der Sache“ – nicht in Ordnung war, wurde nicht aufgeklärt. Denn der Käufer hatte dem Händler keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben (AG Bochum, Urteil vom 26.01.2026, Az. 55 C 75/25, Abruf-Nr. 252398, eingesandt von Rechtsanwalt Henrik Momberger, Düsseldorf).
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AUSGABE: ASR 3/2026, S. 2 · ID: 50706384


