Elektronische KassensystemeKassensysteme: Autohäuser müssen Mitteilungspflicht einhalten – und schnell handeln
| Nutzen Sie als Autohaus ein elektronisches Kassensystem, müssen Sie jetzt handeln. Denn die über § 146a Abs. 4 AO bestehende, aber bisher ausgesetzte Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme greift nun ab dem 01.01.2025. Es gibt zwar eine neue Übergangsregelung bis zum 31.07.2025. Viel Zeit ist das jedoch nicht. ASR beleuchtet die Details und zeigt, was Sie ab sofort veranlassen müssen. |
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AUSGABE: ASR 2/2025, S. 5 · ID: 50273968