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GesetzesänderungenDie neue „Super-AfA“ für E-Fahrzeuge: Profitieren auch Gebrauchtwagen?

19.09.2025156 Min. Lesedauer IWW

| Jüngst wurde mit § 7 Abs. 2a EStG eine neue Super-Abschreibung für E-Fahrzeuge installiert, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden bzw. worden sind. Ein ASR-Leser fragt sich nun: Kann die neue Super-AfA nur für E-Neuwagen oder auch für E-Gebrauchtfahrzeuge und E-Fahrzeuge mit Kurz- oder Tageszulassung genutzt werden? |

Antwort | Die Super-AfA stellt nicht auf das tatsächliche Alter des E-Fahrzeugs, sondern auf das Datum der Fahrzeuganschaffung ab. Liegt dieses nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028, dann kann das E-Fahrzeug als Alternative zur linearen bzw. degressiven Abschreibung (§ 7 Abs. 1 bzw. 2 EStG) über die Super-AfA (§ 7 Abs. 2a EStG) abgeschrieben werden. Damit können auch E-Gebrauchtfahrzeuge und E-Fahrzeuge mit Kurz- oder Tageszulassung profitieren – vorausgesetzt die Anschaffung durch den Betriebsinhaber erfolgte innerhalb des oben definierten Zeitraums, also nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028.

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AUSGABE: ASR 10/2025, S. 2 · ID: 50539066

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