InteressenkollisionVertretung widerstreitender Interessen auch bei paralleler privater Tätigkeit möglich
| Berät ein Rechtsanwalt einen Mandanten in einer Sache und wird er – wenn auch unter Umständen etwas später – in einer anderen, gegenläufigen Sache nicht-anwaltlich tätig, kann das die Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) bedeuten. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AK 7/2025, S. 112 · ID: 50386595
