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ProzesskostenhilfePKH-Nachprüfung gehört zum anwaltlichen Vertretungsvertrag

12.04.202446 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Wurde PKH gewährt, kann das Gericht bis zu vier Jahre nach dem Verfahrensende über den Anwalt nachprüfen, welches Einkommen die Mandanten haben (§ 120a ZPO). Viele Rechtsanwälte versuchen, dies aus Zeit- und Geldgründen in der Vollmacht auszuschließen. Das LAG Sachsen-Anhalt sieht Anwälte aber in der Pflicht und meint, dass diese Aufgabe eindeutig zu ihrem Vertretungsvertrag gehört (10.8.23, 5 Ta 65/22, Abruf-Nr. 236956). |

Ein Passus in der Vollmacht ist unzulässig, dass ein „eventuelles Überprüfungsverfahren nach Abschluss der Hauptsache“ ausgeschlossen ist. Derartige Klauseln sind „ungewöhnlich und überraschend“ und deshalb aufgrund § 305c Abs. 1 BGB (überraschende Klausel) sowie § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB (Verstoß gegen Transparenzgrundsatz) unzulässig.

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AUSGABE: AK 10/2024, S. 167 · ID: 49672577

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