Streitwertecke (Teil 1/2022)Aktuelle Entscheidungen zum Gegenstands- bzw. Streitwert
| Sowohl bei der Bemessung des Gegenstandswerts als auch in der Kostenfestsetzung gilt es, achtsam zu sein. Sie müssen Vieles auf einmal im Blick haben – egal, ob die Auslagen des Gerichts oder die Vergütung des Gegners zu hoch angesetzt werden, die eigene Vergütung gekürzt wird oder die Chance besteht, noch „etwas herauszuholen“. Auch die sachliche Zuständigkeit und vor allem die Rechtsmittelbeschwer ist an diese Fragen gekoppelt. Der folgende Beitrag stellt 12 aktuelle Entscheidungen zum Gegenstands- oder Streitwert in den Fokus. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Indizwirkung des § 8 c Abs. 2 Nr. 3 UWG hat keine Bedeutung für die Streitwertfestsetzung
- 2. Feststellungsantrag für Mietminderung wird mit 42-fachem Monatsbetrag der Minderung bemessen
- 3. Streitwertbeschwerde ist befristet
- 4. Zur Identität der Gegenstände bei Rückabwicklung des Darlehensvertrags und Wertersatzansprüchen
- 5. Bei Beleidigung per E-Mail sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen
- 6. Streitwerte werden addiert, auch wenn sie nacheinander geltend gemacht werden
- 7. Das ist der Insolvenzantrag wert
- 8. Fortsetzung der Stellenbesetzung ist mit Auffangstreitwert zu bewerten
- 9. Bei Streit um Waffenbesitzkarte reduziert sich der Auffangstreitwert
- 10. Streitwert für Nachbarklage wegen der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks
- 11. Streitwert für eine Eignungsprüfung – hier zum Betrieb eines Rettungsdienstunternehmens
- 12. Die Wertfestsetzung gilt nur für den Antragsteller
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