KapitalgesellschaftenFremdbestimmte Steuerfolgen bei Veräußerung sperrfristbehafteter GmbH-Anteile
| Sollen GmbH-Anteile veräußert werden, ist in der Praxis stets ein Blick „in den zeitlichen Rückspiegel“ erforderlich. Zu prüfen ist, ob diese Anteile noch der siebenjährigen Sperrfrist nach § 22 UmwStG unterliegen, weil z. B. ein Betrieb oder Mitunternehmeranteile in die GmbH nach § 20 UmwStG unter Ansatz der Buch- oder Zwischenwerte eingebracht worden sind. In diesen Fällen entsteht rückwirkend ein steuerpflichtiger Einbringungsgewinn I. Eine solche Sperrfristverletzung kann auch ein unentgeltlicher Rechtsnachfolger bewirken, der sperrfristbehaftete Anteile geerbt oder geschenkt bekommen hat. In diesen Fällen ist der Einbringungsgewinn I nach Ansicht der Finanzverwaltung vom originär Einbringenden zu versteuern. Zu dieser fremdbestimmten Steuerwirkung und zu der Frage, wem der Einbringungsgewinn zuzurechnen ist, liegen derzeit zwei gegenteilige FG-Entscheidungen vor. Dies ist Anlass genug, die praktischen Folgen näher unter die Lupe zu nehmen. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Sperrfristverletzung bei sperrfristbehafteten Anteilen
- 2. Unentgeltliche Rechtsnachfolge
- 3. Zwei konträre finanzgerichtliche Entscheidungen
- 4. Praktische Auswirkungen
- 5. Verlust der Ansässigkeitsvoraussetzungen als „Steuerfalle“
- 6. Sperrfristverletzung bei mitverstrickten Anteilen
- 7. Zusammenfassung
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AUSGABE: GStB 12/2025, S. 441 · ID: 50621693