ArzneimittelabgabeVerordnungsausschluss von Lifestyle-Medikamenten
| Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (sogenannte Lifestyle-Medikamente), dürfen gemäß § 34 Abs. 1 S. 7 Sozialgesetzbuch (SGB) V nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Zu den Lifestyle-Medikamenten zählen Appetitzügler, Abmagerungsmittel sowie Arzneimittel zur Raucherentwöhnung, zur Verbesserung des Haarwuchses, zur Behandlung der erektilen Dysfunktion oder zur Steigerung der sexuellen Potenz. AH erläutert die Hintergründe. |
Begründung für den Verordnungsausschluss
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: AH 12/2022, S. 10 · ID: 48633092
