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AHApotheke heute

KostenträgerErsatzkassen: Vereinbarung zur Abrechnung des Sichtbezugs

Abo-Inhalt09.02.20261 Min. Lesedauer IWW

Zum 01.02.2026 haben der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) und der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) eine Vereinbarung zur Abrechnung des Sichtbezugs in Apotheken getroffen. Alle Mitgliedsapotheken des DAV sind dieser Vereinbarung automatisch beigetreten.

Demnach rechnet die Apotheke auf dem BtM-Rezept sowohl das Substitutionsmittel selbst als auch die Honorierung des Sichtbezugs in Höhe von 5,86 Euro ohne Umsatzsteuer pro abgegebener Einzeldosis über das Sonderkennzeichen (SOK) 18774506 ab. Dadurch sind der Apotheke die Lieferung der Substitutionsmittel, die Abgabe der Substitutionsmittel zum unmittelbaren Gebrauch und die patientenbezogene Dokumentation gemäß § 13 Abs. 1 S. 4 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) vollständig abgegolten. Zusätzlich darf die Apotheke einmal pro Verordnung die BtM-Gebühr nach § 7 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) in Rechnung stellen. Ausnahmsweise darf die BtM-Gebühr mehrfach berechnet werden, wenn für unterschiedliche Stärken desselben Wirkstoffs jeweils eine Bestandsänderung dokumentiert werden muss. Gemäß § 5 Abs. 9 S. 4 BtMVV muss zur Durchführung des Sichtbezugs in der Apotheke eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung zwischen dem substituierenden Arzt und der Apotheke geschlossen werden.

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AUSGABE: AH 3/2026, S. 1 · ID: 50699346

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