RechtBundesrat: Änderung der AMVV
| Am 26.04.2024 hat der Bundesrat gemäß Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zugestimmt. |
In § 2 Abs. 1 AMVV wird klargestellt, dass auch Ärzte, die nicht in einer Praxis, Klinik oder sonstigen Gesundheitseinrichtung tätig sind, Rezepte ausstellen dürfen. Gemäß der Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses (SVA) für Verschreibungspflicht werden die Wirkstoffe Rizatriptan, Bilastin und Olopatadin unter bestimmten Bedingungen aus der Verschreibungspflicht entlassen:
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AUSGABE: AH 6/2024, S. 1 · ID: 50027006