KostenträgerBARMER und DAK-Gesundheit: Ergänzende Vereinbarungen zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken
| Rückwirkend zum 01.05.2023 haben der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die BARMER sowie die DAK-Gesundheit ergänzend zum Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken nach § 132e Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) V vereinbart, dass auch Patienten im Alter von 18 bis 59 Jahren ohne das Vorliegen spezieller Indikationen Grippeschutzimpfungen in Apotheken erhalten können. Die Abrechnung erfolgt über das neue Sonderkennzeichen (SOK) 17717363, die der Nebenleistungen weiterhin über das SOK 17716955. |
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AUSGABE: AH 8/2023, S. 1 · ID: 49583577