ApothekervergütungAbrechnung von vernichteten Cannabisblüten – auch noch rückwirkend möglich!
| Cannabisblüten sind oft nur mit einer Haltbarkeit von unter sechs Monaten erhältlich, zudem muss meist eine Mindestmenge von 50 g bezogen werden. So ist es kaum verwunderlich, dass es in Apotheken häufig zur Vernichtung von Restmengen kommt. Im Juni 2022 haben der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) jetzt mit Rückwirkung zum 01.06.2021(!) verabschiedet, dass jede Apotheke kassenübergreifend viermal pro Kalenderjahr den gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für den Verwurf in Rechnung stellen darf. |
So funktioniert die Abrechnung
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AUSGABE: AH 9/2022, S. 14 · ID: 48491515