ReparaturenWiedereinsetzen von verblockten Kronen – drei Abrechnungsbeispiele
| Bei der Planung verblockter Kronen sind die BEMA-Nrn. 20a–c bzw. die Nrn. 2200 ff. GOZ ansatzfähig. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind jeweils entsprechend der üblichen Reparaturleistungen abzurechnen. Gleiches gilt für Einzelkronen, die mit einem Brückenanker verblockt sind. Cave: In einigen KZVen ist die konventionelle Wiedereingliederung von Brücken mit verblockten, nicht lückenangrenzenden Pfeilerzähnen mit der BEMA-Nr. 95a/95b abgegolten. Erkundigen Sie sich daher bei Ihrer KZV! |
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AUSGABE: AAZ 3/2023, S. 10 · ID: 48798909