PAR-BehandlungUmfasst die UPTc auch die Reinigung von Implantaten und Brückengliedern?
| Frage: „Die UPTc umfasst die Reinigung der supragingivalen und gingivalen Beläge aller Zähne, auch von natürlichen Zähnen, die zuvor nicht einer AIT unterzogen wurden. Im Gegensatz zur korrespondierenden GOZ-Ziffer (Nr. 1040 GOZ) fehlt ein Hinweis auf die Reinigung von Implantaten und Brückengliedern. Dass die Reinigung von Implantaten eine Privatleistung darstellt, ist eindeutig. Wie steht es jedoch um die Reinigung von Brückengliedern?“ |
Antwort: Die Leistungsinhalte der UPTc beziehen sich nur auf Zähne, das ist korrekt. Denn der Leistungstext zur UPTc lautet: „Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn“ [Hervorhebung der Redaktion]. Auch die Entfernung harter Beläge nach den BEMA-Nrn. 107 bzw. 107a ist nur für Zähne berechnungsfähig. Die Entfernung harter Beläge an Implantaten, Brückengliedern, Geschieben und herausnehmbarem Zahnersatz ist dort auch nicht enthalten und vergleichbar mit der Reinigung von Brückengliedern im Rahmen der UPTc nach entsprechender Aufklärung und Vereinbarung privat zu berechnen (z. B. wenn eine PZR erfolgt nach der Nr. 1040 GOZ je Implantat bzw. Brückenglied).
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AUSGABE: AAZ 8/2023, S. 5 · ID: 49491191
