VertragszahnarztrechtKZBV: Änderung der Abrechnungsnummer im EBZ ist kein Zahnarztwechsel!
| Seit dem 01.01.2023 sind alle Zahnarztpraxen verpflichtet, das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) zu nutzen (vgl. AAZ-Sonderausgabe, Abruf-Nr. 48545081). Das gilt auch für genehmigungspflichtige Behandlungen in den Bereichen PAR, KFO und ZE (§ 1 Abs. 4 Anlage 4, § 1 Abs. 5 Anlage 5, § 1 Abs. 4 Anlage 6 BMV-Z). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Wechsel der Abrechnungsnummer einer Praxis im EBZ generell einem Zahnarztwechsel gleichkommt. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) sagt Nein und hat dies in einem Rundschreiben vom 17.02.2025 begründet (online unter iww.de/s12554). |
Einstufung als Zahnarztwechsel würde zu hohem Bürokratieaufwand führen
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AUSGABE: AAZ 4/2025, S. 2 · ID: 50339355