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LeserforumHausbesuch mit Kooperationsvertrag: Wann dürfen die Nrn. 0010 und 1000 GOZ nebeneinander berechnet werden?

Abo-Inhalt12.07.20236103 Min. LesedauerVon beantwortet von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

| Frage: „Bei Ihrer Gegenüberstellung BEMA und GOZ im Kooperationsvertrag (AAZ 05/2023, Seite 4 ff.) ist mir aufgefallen, dass Sie bei der GOZ-Abrechnung die Positionen 0010 und 1000 nebeneinander abrechnen. Soweit mir bekannt ist, ist das nur möglich, wenn der Behandler wechselt (z. B. Zahnarzt die Nr. 0010 und Prophylaxekraft die Nr. 1000). Oder ist das im Kooperationsvertrag anders?“ |

Antwort: Die Bestimmungen der Nrn. 1000 bis 1020 GOZ enthalten in der Tat die Einschränkung, dass sie nur dann in Zusammenhang mit Leistungen wie der eingehenden Untersuchung nach Nr. 0010 GOZ berechnungsfähig sind, wenn diese Leistung anderen Zwecken dient und in der Rechnung begründet wird (vgl. Bundeszahnärztekammer, GOZ-Kommentar, Stand: August 2022, Seite 50, online unter iww.de/s8188).

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AUSGABE: AAZ 7/2023, S. 1 · ID: 49500384

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