EndodontieEndodontische (Weiter-)Behandlung eines GKV-Patienten bei sich verschlechternder Prognose
| Endodontische Behandlungen als Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind auf die Vorgaben der G-BA-Behandlungsrichtlinie (online unter iww.de/s10651) begrenzt (AAZ 06/2024, Seite 2 ff.). Diese Vorgaben richten sich vor allem nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Insbesondere wenn die Prognose eines Zahnes im Lauf der endodontischen Behandlung kippt, ist zu entscheiden, ob der Zahn entfernt oder auf Basis einer Privatvereinbarung weiterbehandelt werden soll. Wie so ein Fall aussehen kann, zeigt AAZ in diesem Beitrag. |
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AUSGABE: AAZ 8/2024, S. 15 · ID: 50076687
