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StrafrechtEine einzige Gebührenziffer zu Unrecht berechnet: Praxisdurchsuchung ist unverhältnismäßig

Abo-Inhalt08.11.20229598 Min. LesedauerVon RA, FA MedR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg

| Wenn eine einzige Gebührenposition im Wert von rd. 22 Euro abgerechnet, die zugehörige Leistung aber nicht erbracht wurde, ist eine polizeiliche Praxisdurchsuchung aufgrund des geringen Schadens unverhältnismäßig (Landgericht [LG] Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.05.2022, Az. 12 Qs 24/22). Der Praxisinhaber, der sich im vorliegenden Fall erfolgreich gegen eine Praxisdurchsuchung wehrte, ist zwar ein Humanmediziner. Dennoch ist das Urteil gleichermaßen für Zahnarztpraxen relevant. |

Richter_Hammer_264059632-CS.jpg (Bild: ©BillionPhotos.com - stock.adobe.com)
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Fall und Entscheidung

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AUSGABE: AAZ 12/2022, S. 4 · ID: 48658459

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