ZahntechnikBEL-II-Änderung zum 01.01.2023: In diesen Fällen bleibt die L-Nr. 002 3 separat berechnungsfähig
| Seit der Änderung des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses der abrechnungsfähigen Leistungen zum 01.01.2023 ist die L-Nr. 002 3 (Verwendung von Kunststoff) nicht mehr neben bestimmten anderen Leistungen des BEL II (L-Nrn. 005 1, 005 2 und 005 3) berechnungsfähig (AAZ 02/2023, Seite 4 f.). In bestimmten Fällen bleibt es jedoch bei der separaten Abrechnung. Welche das sind, erläutert dieser AAZ-Beitrag. |
Regelversorgung: Maßnahme zur Modellherstellung
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AUSGABE: AAZ 3/2023, S. 2 · ID: 49017356