GOÄ-Position im FokusWas man zur Nr. 2 GOÄ wissen sollte
| Nr. 2 GOÄ ist zwar eine gering bewertete Leistungsposition (30 Punkte), jedoch in der niedergelassenen Praxis eine unentbehrliche Leistung, die häufig zum Ansatz kommen kann. Oft wird der Ansatz dieser Leistung allerdings schlicht vergessen, da die hier abrechnungsfähigen Tätigkeiten „nebenher“ vom nichtärztlichen Personal erledigt werden und eine Dokumentation für die spätere Abrechnung nicht erfolgt. Es handelt sich um eine delegationsfähige Leistung, die nach der Systematik der GOÄ dem Abschnitt A (Gebühren in besonderen Fällen) zugeordnet und nach § 5 GOÄ nur mit einem maximal 2,5-fachen Steigerungssatz zu berechnen ist. |
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AUSGABE: AAA 9/2023, S. 6 · ID: 49640411