Verbot der Parallelbehandlung – UrteilRezept vom Vertragsarzt während Krankenhausbehandlung? Erhöhte Vorsicht geboten!
| Das Verbot vertragsärztlicher Parallelbehandlung kann bei Nichtbeachtung die Vertragsärztinnen und -ärzte zum Schadenersatz gegenüber der Krankenkasse verpflichten. Dabei muss der Schaden zwar schuldhaft verursacht werden. Doch es kann ausreichen, dass der Arzt konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines stationären Aufenthalts hat und sich dann nicht nach einem solchen erkundigt (Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.02.2022, Az. L 3 KA 57/19). |
Sachverhalt
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AUSGABE: AAA 9/2022, S. 12 · ID: 48445863