EBM 2026Neue Vorhaltepauschale ab dem Quartal I/2026 – Fragen und Antworten rund um Nr. 03040
| Zahlreiche Fragen sind im Zusammenhang mit der neuen Vorhaltepauschale nach EBM-Nr. 03040, so wie sie ab dem 01.01.2026 umgesetzt wird, aus der Praxis gestellt worden. Die Fragen betreffen einerseits die Fallzählung für die Ermittlung der Praxisgröße („große“ oder „kleine“ Praxis) sowie die zehn neuen und vergütungsrelevanten Kriterien. Antworten auf insgesamt neun dieser Fragen geben wir in diesem Beitrag (lesen Sie insbesondere zu Kriterien der „neuen Vorhaltepauschale“ auch den AAA-Beitrag „EBM-Nr. 03040: So sichern sich Hausarztpraxen die neue Vorhaltepauschale ab Quartal I/2026“, AAA 09/2025, Seite 2 ff.). |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Wie werden die Fälle für den Aufschlag für große Praxen und der Abschlag für kleine Praxen berechnet?
- 2. Welche Behandlungsfälle werden berücksichtigt?
- 3. Wie werden HzV-Fälle berücksichtigt?
- 4. Wie wird die Erfüllung der Kriterien 1 bis 8 berechnet?
- 5. Wie erkennt die KV, ob die Voraussetzungen der Kriterien 9 und 10 vorliegen?
- 6. Erfüllt eine regelmäßige Besuchstätigkeit mittwochs von 15 bis 17 Uhr das Kriterium 10?
- 7. Erfüllt eine regelmäßige Videosprechstunde mittwochs von 15 bis 17 Uhr das Kriterium 10?
- 8. Muss ein Hausarzt mit einem hälftigen Versorgungsauftrag das Sonderkriterium von zehn Schutzimpfungen pro Quartal voll erfüllen?
- 9. Beziehen sich die Ausnahmeregelungen für Schwerpunktpraxen auf den einzelnen Arzt oder die Gesamtpraxis?
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AUSGABE: AAA 12/2025, S. 3 · ID: 50645387

