LSG-UrteilKBV: Übermittlungspauschale für eArztbriefe gilt unverändert
| Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigt, dass die Übermittlungspauschale für eArztbriefe auch nach dem 01.07.2023 weiterhin gültig bleibt. Diese Entscheidung folgt nach einem Erörterungstermin, bei dem klargestellt wurde, dass die vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) am 01.09.2023 vorgenommene TI-Festlegung die bestehenden Regelungen zur Übermittlungspauschale nicht aufhebt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verweist auf diese Gerichtsentscheidung und betont, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte weiterhin berechtigt sind, die im Bundesmantelvertrag festgelegten Pauschalen auch für Zeiträume nach dem 01.07.2023 abzurechnen, bis eine neue Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der KBV getroffen wird. |
Das Gericht kritisierte, dass die Übermittlungspauschalen bereits neu verhandelt und festgelegt werden sollten, und forderte KBV sowie den GKV-Spitzenverband auf, unverzüglich Gespräche aufzunehmen. Die Trennung zwischen TI-Pauschale und Übermittlungspauschale, die unterschiedliche Aspekte des Sozialgesetzbuchs V berühren, wurde vom Gericht sowie vom BMG erneut bekräftigt.
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