CoronapandemieImpfpflicht in Arztpraxen: Das sollten Sie beachten
| Personen, die in verschiedenen Gesundheitseinrichtungen wie z. B. Arztpraxen tätig sind, müssen gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bis spätestens zum 15.03.2022 geimpft oder genesen sein. Was sind die zentralen Folgen dieser einrichtungsbezogenen COVID-19-Impfpflicht für Praxisinhaber und welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung? |
Betroffene „Tätige“ in einer Arztpraxis
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AUSGABE: AAA 3/2022, S. 17 · ID: 48044999