VertragsarztrechtHonorarrückforderungen „ohne Gnade“ bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform
| Obacht: Das Bundessozialgericht (BSG) hat betont, dass bei mehr als 50 Prozent Patientenidentität zwischen zwei kooperierenden Vertragsärzten keine „Praxisgemeinschaft“ akzeptiert, sondern eine „Berufsausübungsgemeinschaft“ (BAG) unterstellt wird. Kooperieren Vertragsärzte dennoch formal in Praxisgemeinschaft, ist dies rechtsmissbräuchlich und es drohen weitreichende Honorarrückforderungen durch die KV (BSG, Beschluss vom 07.09.2022, Az. B 6 KA 37/21 B). |
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AUSGABE: AAA 5/2023, S. 13 · ID: 49329342