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Apr. 2025

VertragsarztrechtEBM-Nr. 01430: Für den „Verwaltungskomplex“ bedarf es keines Arzt-Patienten-Kontakts

Top-BeitragAbo-Inhalt02.04.20254542 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin Dr. Sophia Gluth, Berlin

| Sachlich-rechnerische Richtigstellungen der KV, bei denen die EBM-Nr. 01430 (hier in der Variante des „Ausstellens von Überweisungsscheinen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt“) mit der Begründung gestrichen wird, dass die Patienten dem in Anspruch genommenen Arzt „nicht bekannt“ gewesen seien, sind rechtswidrig. Ein über den Wortlaut des EBM hinausgehendes Erfordernis, dass es – zu irgendeinem Zeitpunkt – einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) gegeben haben und in dem Sinne der Patient dem Arzt bekannt sein müsse, kennt der EBM nicht (Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.10.2024, Az. S 5 KA 2096/19). |

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AUSGABE: AAA 4/2025, S. 12 · ID: 50358665

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