ArbeitsvorsorgeDie Jugendschutzuntersuchung: auch Kleinvieh ...
| Nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) darf ein Jugendlicher beim Eintritt in das Berufsleben vor Vollendung seines 18. Lebensjahres nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und eine entsprechende Bescheinigung darüber vorlegen kann. Dies gilt nicht bei nur geringfügiger oder nicht länger als zwei Monate dauernder Beschäftigung mit leichten Arbeiten. Die Kosten trägt nach § 44 JArbSchG das jeweilige Bundesland. |
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AUSGABE: AAA 11/2019, S. 7 · ID: 45807195