EBM-Themen im FokusBesonderheiten bei der Abrechnung palliativmedizinischer Leistungen
| Seit der EBM-Reform 2013 können Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner ohne zusätzlichen Qualifikationsnachweis palliativmedizinische Leistungen nach den Nrn. 03370 bis 03373 bzw. 04370 bis 04373 abrechnen. Die Abrechnung spezieller Leistungen der Palliativmedizin (Besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung) nach den Nrn. 37300 ff. ist nur für Ärzte mit Zusatzqualifikation möglich (vgl. hierzu AAA 12/2022, Seite 6). Auf die Besonderheiten der Abrechnung palliativmedizinischer Leistungen in der Hausarztpraxis geht der nachfolgende Beitrag ein. Kinder- und Jugendärzte finden die entsprechenden Abrechnungspositionen unter den Nrn. 04370 bis 04373. |
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AUSGABE: AAA 7/2024, S. 5 · ID: 50078171
