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Abrechnung und Datenschutz1.500 Euro Schmerzensgeld wegen Datenweitergabe an Abrechnungszentrum

Abo-Inhalt04.05.20225366 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht Dr. Martin Riemer, Brühl/Köln

| Zahlreiche Arztpraxen arbeiten mit einem Abrechnungsdienstleister zusammen. Dabei kann es jedoch zu unerwarteten Problemen mit dem Datenschutz und sogar zu Schadenersatz kommen, wie ein Urteil zeigt. In dem Fall hat eine Logopädin den Namen und die Adresse des Vaters eines privat krankenversicherten Patienten an ein Abrechnungszentrum weitergegeben. Doch darin liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Informiert die Logopädin den Vater der Patientin sodann nicht darüber, dass sie seine Daten weitergegeben hat, begründet dies einen zusätzlichen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 DS-GVO. Die Verstöße rechtfertigen ein Schmerzensgeld gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO in Höhe von 1.500 Euro (Amtsgericht [AG] Pforzheim, 2 C 381/21, Urteil vom 27.01.2022). |

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AUSGABE: AAA 6/2022, S. 16 · ID: 48272564

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