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Verhaltensbedingte Kündigung„Das ist alles nur ... vorgetäuscht“: Wann darf wegen „Krankfeierns“ fristlos gekündigt werden?

Abo-Inhalt26.04.20235047 Min. Lesedauer IWW

| Meldet sich eine ArbN bei ihrem ArbG für 2 Tage krank und nimmt an einer Party teil, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit (AU) auszugehen. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein. Durch die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung ist der Beweiswert der AU erschüttert. |

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AUSGABE: AA 5/2023, S. 74 · ID: 49410072

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