ArbeitsunfähigkeitStreit mit Vorgesetzten über AU führt nicht stets zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
| Für einen Auflösungsantrag des ArbN nach § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG müssen substanziierte und konkrete Tatsachen für die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich nach Auffassung des ArbN die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben soll. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 4/2023, S. 57 · ID: 49252652
