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ArbeitsunfähigkeitStreit mit Vorgesetzten über AU führt nicht stets zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Abo-Inhalt24.03.20233844 Min. LesedauerVon Einsender der Entscheidung | RA Jochen Link, Anwaltskanzlei Brugger & Schießle, Villingen-Schwenningen

| Für einen Auflösungsantrag des ArbN nach § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG müssen substanziierte und konkrete Tatsachen für die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich nach Auffassung des ArbN die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben soll. |

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AUSGABE: AA 4/2023, S. 57 · ID: 49252652

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