BeratungspraxisRechtsprechungsübersicht: 18 arbeitsrechtliche Entscheidungen rund um Corona
| Vor fast einem Jahr veröffentlichte AA Arbeitsrecht aktiv erstmals eine Rechtsprechungsübersicht mit 24 wichtigen Entscheidungen für die „im schlimmsten Fall“ zu erwartende dritte Corona-Welle. In den letzten zwölf Monaten hatte die arbeitsrechtliche Rechtsprechung viel zu tun. Anbei – mitten in der vierten Welle – 18 weitere wichtige Urteile zu pandemiebedingten Problemen im Arbeitsverhältnis. |
Rechtsprechungsübersicht / Wichtige arbeitsrechtliche Corona-Entscheidungen | |
Arbeitsgericht Hamburg 24.11.21, 27 Ca 208/21, Abruf-Nr. 227031 | Kündigung wegen Coronatest-Verweigerung unwirksam Ein ArbN der sich weigert, vom ArbN bereitgestellte Coronatests durchzuführen, darf deshalb nicht direkt gekündigt werden. |
LAG Düsseldorf 30.3.21, 8 Sa 674/20, Abruf-Nr. 221856 | ArbG trägt Betriebsrisiko auch in der Pandemie Die Coronapandemie ist als Fall höherer Gewalt dem Betriebsrisiko des ArbG zuzuordnen. |
Arbeitsgericht Herne 6.5.21, 4 Ca 2437/20, Abruf-Nr. 222403 Berufung beim LAG Hamm zurückgewiesen | Wunsch auf Maskenpause = Versetzung = Direktionsrecht? Ein ArbG kann einen ArbN versetzen, der regelmäßige Maskenpausen verlangt. LAG Hamm (6.1.22, 18 Sa 726/21): Die Rechtswirksamkeit einer Versetzung bleibt zunächst offen. |
LAG Düsseldorf 27.4.21, 3 Sa 646/20, Abruf-Nr. 222404 | Anhuster kann fristlose Kündigung rechtfertigen Wenn der ArbN deutlich macht, dass er nicht bereit ist, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genügt auch keine Abmahnung. |
Arbeitsgericht Köln 15.4.21, 8 Ca 7334/20, Abruf-Nr. 222405 | Kündigung wegen einer Covid-19-Quarantäne? Die Kündigung wegen einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne des ArbN zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der Covid-19-Pandemie ist auch außerhalb der Anwendbarkeit des KSchG regelmäßig rechtsunwirksam. Dies gilt zumindest, wenn der ArbG aufgrund des verzögerten Eingangs einer schriftlichen behördlichen Bestätigung der Quarantäne diese bezweifelt und den ArbN der Drucksituation aussetzt, entweder gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen oder aber seinen Arbeitsplatz zu verlieren. |
LAG Köln 12.4.21, 2 SaGa 1/21, Abruf-Nr. 222406 | Kein Beschäftigungsanspruch ohne Maske Ein ArbG darf die Beschäftigung seines ArbN verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der ArbN ist in diesem Fall arbeitsunfähig. |
Arbeitsgericht Köln 24.3.21, 18 BVGa 11/21, Abruf-Nr. 222407 | Keine Abmahnung oder Gehaltsabzüge wegen BR-Videokonferenz Betriebsratsmitglieder sind berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der Corona-ArbSchV nicht eingehalten werden können. Die Betriebsratsarbeit wird unzulässig behindert, wenn der ArbG das Betriebsratsmitglied abmahnt oder dessen Gehalt kürzt. |
VG Koblenz 10.5.21, 3 K 107/21.KO und 3 K 108/21.KO, Abruf-Nr. 222705 bzw. 222706 | Keine Entschädigung bei Quarantäne des ArbN Ein ArbG hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein ArbN während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. |
LAG Köln 29.3.21, 2 Sa 1230/20, Abruf-Nr. 223152 | Beschäftigungsverbot Entfällt in der Coronakrise die Beschäftigung, endet für Schwangere das Beschäftigungsverbot. Dann gelten die allgemeinen Regeln zur Kurzarbeit oder zum Annahmeverzug. |
Arbeitsgericht Köln 17.6.21, 12 Ca 450/21, Abruf-Nr. 223858 | Kündigung bei Mund-Nasen-Schutz-Verweigerung Ein ärztliches Attest, dass nicht aussagekräftig ist, begründet keine Rechtfertigung, wirksame Anordnungen des ArbG zu verweigern. |
Arbeitsgericht Bonn 7.7.21, 2 Ca 504/21, Abruf-Nr. 223859 | Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne Es besteht kein Anspruch des ArbN auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Corona-Infektion. |
Arbeitsgericht Aachen 30.3.21, 1 Ca 3196/20, Abruf-Nr. 223819 | Quarantäne schließt Entgeltzahlung nicht aus Eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten ArbN angeordnete Quarantäne schließt dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus. |
Arbeitsgericht Kiel 11.3.21, 6 Ca 1912 c/20, Abruf-Nr. 223861 | ArbN darf nicht einfach in Selbstisolation gehen Die beharrliche Weigerung des ArbN, die Arbeit vor Ort im Betrieb zu erbringen, um die Urlaubsreise nicht durch eine Ansteckung mit dem Sars-CoV-2-Virus zu gefährden, rechtfertigt im konkreten Fall eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. |
LAG München 26.8.21, 3 SaGa 13/21, Abruf-Nr. 224941 | ArbG darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen Ein ArbG, der seinem ArbN gestattet hatte, seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen, ist grundsätzlich berechtigt, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. |
LAG Berlin- Brandenburg 7.10.21, 10 Sa 867/21, Abruf-Nr. 225167 | Lehrer lehnt das Tragen einer Maske ab = Kündigung möglich Die beharrliche Weigerung im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. |
LAG Köln 28.6.21, 2 Ta 89/21, Abruf-Nr. 223738 | Streit um Abmahnung wegen des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung ist ein Bruttomonatsgehalt „wert“ Der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung und der Antrag auf Feststellung, dass der ArbN unbefristet im Homeoffice arbeiten darf, sind jeweils mit einem Bruttomonatsgehalt angemessen bewertet. |
LAG Düsseldorf 15.10.21, 7 Sa 857/21, Abruf-Nr. 225913 | Nur bei AUB: Nichtanrechnung auf den Urlaub Eine Nichtanrechnung bereits bewilligter Urlaubstage wegen Anordnung häuslicher Quarantäne in diesem Zeitraum setzt die Vorlage einer ärztlichen AUB voraus. |
Arbeitsgericht Bonn 15.11.21, 5 BVGa 8/21, Abruf-Nr. 226212 | „Nur“ getestetes BR-Mitglied darf an Versammlung teilnehmen Einem Betriebsratsmitglied kann die Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung nicht unter Hinweis auf die „2G-Regelungen“ versagt werden, wenn dieses zu Beginn der Sitzung einen negativen PCR-Test vorlegt. |
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AUSGABE: AA 2/2022, S. 34 · ID: 47945930