DirektionsrechtKonfliktlage innerhalb des Kollegenkreises: Wie weit darf der ArbG gehen?
| Es ist Sache des ArbG zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will. Liegt in Gestalt einer Konfliktlage ein hinreichender Anlass vor und ist eine vom Direktionsrecht umfasste Maßnahme geeignet, der Konfliktlage abzuhelfen, ist grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse gegeben, diese Maßnahme zu ergreifen. Der ArbG verletzt seinen Ermessensspielraum erst, wenn er sich bei der Konfliktlösung von offensichtlich sachfremden Erwägungen leiten lässt. |
Entscheidungsgründe
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AUSGABE: AA 6/2025, S. 103 · ID: 50424931