MehrarbeitFreistellung wegen geleisteter Mehrarbeit = ArbG muss zahlen
| Stellt die ArbG den ArbN auf der Grundlage von über 2.300 geleisteten Mehrarbeitsstunden im Einvernehmen mit dem ArbN für mehrere Monate frei, so hat sie in diesen Monaten das Entgelt nach dem Lohnausfallprinzip zu zahlen, also das Entgelt, das zu zahlen gewesen wäre, wenn der ArbN in diesen Monaten gearbeitet hätte. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Köln (23.8.24, 6 Sa 663/23, Abruf-Nr. 245687). Hierzu die Richter weiter: Nichts anderes ergibt sich, wenn die unstreitige Mehrarbeit vor 20 Jahren geleistet worden war, also in einem Zeitraum, für den die Parteien ein viel geringeres Bruttomonatsentgelt vereinbart hatten.
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AUSGABE: AA 2/2025, S. 19 · ID: 50291927
