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ArbeitsvertragsrechtFreie Mitarbeit einer Musikschullehrerin ist kein Arbeitsverhältnis

30.07.20257796 Min. Lesedauer IWW

| Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe. |

Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke für den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 war unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musikschullehrerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte. Mit einem – bisher nicht bestandskräftigen – Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.9.2024.

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