MindestlohnBei Tätigkeiten im Yoga-Ashram besteht Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn
| Bei Tätigkeiten in einem Yoga-Ashram besteht ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das folgt aus einer Entscheidung des LAG Hamm. |
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der Zentren und Seminarhäuser betreibt. Die drei klagenden Parteien waren sog. Sevakas, die für einige Zeit in einem Ashram des Beklagten lebten und Dienste verrichteten. Gegenstand der Sevadienste sind beispielsweise Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung und die Durchführung von Yoga-Unterricht sowie die Leitung von Seminaren.
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ID: 50049979