AGGArbN mit Altersteilzeitregel aus Sozialplan streichen = keine Altersdiskriminierung
| Werden wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters durch die Herausnahme von Beschäftigten in Altersteilzeit aus dem persönlichen Anwendungsbereich eines Sozialplans Schadenersatzansprüche geltend gemacht, ist nicht das abgebende, sondern das übernehmende Unternehmen passivlegitimiert. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 7/2022, S. 112 · ID: 48413889
