RechtswegArbeits- oder Verwaltungsgericht: Wer entscheidet über die Entschädigungszahlung nach § 56 IfSG?
| Für die Entscheidung über die Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG gegen den ArbG sind die Verwaltungsgerichte gemäß § 68 Abs. 1 IfSG zuständig. Behält der ArbG von der Vergütung des ArbN für den laufenden Monat einen Teil ein mit der Begründung, im Vormonat habe diesem kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG zugestanden, sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, soweit nicht mit Rechtskraftwirkung über diesen Entschädigungsanspruch als Vorfrage für einen Bereicherungsanspruch des ArbG zu entscheiden ist. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 7/2023, S. 118 · ID: 49543420