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VergütungMehrarbeitsvergütung eines Arztes ist nicht zwingend unterhaltsrelevantes Einkommen

Top-Beitrag10.03.20267 Min. LesedauerVon RA, FA MedR, ArbR und HGR Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de

Regelmäßig beziehen angestellte Krankenhausärztinnen und -ärzte Mehrarbeitsvergütungen und Zuschlägen für geleistete Überstunden, Bereitschaftsdienste o. Ä. Dürfen diese Bezüge uneingeschränkt auf das Einkommen des Arztes angerechnet werden, wenn dieser im Rahmen einer Trennung vom Ehepartner unterhaltspflichtig wird? Das Kammergericht (KG) Berlin bejaht grundsätzlich eine Anrechnung, begrenzt diese allerdings auf das übliche bzw. berufstypische Maß der geleisteten Mehrarbeit (Beschluss vom 16.10.2025, Az. 16 UF 127/24). Das KG Berlin folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Hintergrund: Berufstypische Mehrarbeit eines Krankenhausarztes ist auf 48 Stunden begrenzt

Grundsätzlich sind Überstunden und Mehrarbeitsvergütungen einschließlich der erlangten Zuschläge – insbesondere bei einem angestellten Klinikarzt – beim Unterhaltspflichtigen uneingeschränkt zurechenbares Einkommen.

Das gilt jedoch nur, wenn die Mehrarbeit nur zu einem verhältnismäßig

geringfügigen Anteil der regulären Arbeitszeit anfällt oder wenn sie im ausgeübten Beruf üblich ist; in derartigen Fällen bleibt das gesamte Einkommen einschließlich Mehrarbeitsvergütung unterhaltspflichtig.

So errechnet sich die Wochenarbeitszeit des beschwerdeführenden Arztes

Reguläre, monatliche Arbeitszeit

174 Stunden

zzgl. Mehrarbeit

+ 50 Stunden

Gesamtstunden pro Monat

224 Stunden

dividiert durch Wochenfaktor (4,35)

Arbeitszeit pro Woche

51,49 Stunden/Woche

Maximum gemäß § 3 ArbZG

48 Stunden/Woche

Differenz

3,49 Stunden/Woche

Nach Auffassung des BGH sind Einkünfte aufgrund geleisteter Überstunden grundsätzlich in vollem Umfang anzusetzen. Sie bleiben ausnahmsweise nur dann ganz oder teilweise unberücksichtigt, wenn sie auf einer überobligatorischen, nicht berufsüblichen Tätigkeit beruhen (FamRZ 2004, 186;

Senatsbeschlüsse vom 14.05.2020, Az.6 UF 131/19 und vom 07.11.2013,

Az. 6 UF 93/13). Dabei gehören Überstunden- oder Mehrarbeitsvergütungen einschließlich etwaiger Zuschläge jedenfalls dann zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen, wenn

Altersvorsorge_AdobeStock_135473198_Altersvorsorge.jpg (Bild: © Jürgen Fälchle - stock.adobe.com)
Bild: © Jürgen Fälchle - stock.adobe.com

Merke — Selbst wenn die Mehrarbeit – wie bei einem Krankenhausarzt – berufstypisch ist, gilt dies jedoch nach § 3 Arbeitszeitgesetz (Arb ZB) nur bis zu einer Obergrenze von maximal 48 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Jede weitergehende, über diese Grenze hinausgehende Mehrarbeit ist überobligatorisch und die hierfür erzielte Vergütung ist dem Unterhaltspflichtigen anrechnungsfrei zu belassen.

  • die Mehrarbeit in geringem Umfang – bis zu 10 Prozent der regulären Arbeitszeit – anfällt oder
  • wenn sie im ausgeübten Beruf üblich ist.

Sachverhalt: Arzt soll nach Trennung Unterhalt zahlen ...

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Bei ASR muss in der Kopfzeile “Steuern” stehen, aktuell steht dort “Steuer”

Bitte im Ausgaben-Template für ASR entsprechend der März-Ausgabe anpassen.

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Der beschwerdeführende Arzt war u. a. in einer Privatklinik für Plastische Chirurgie beschäftigt. Er wurde von seiner Ex-Ehefrau auf Kindes- und Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Das Ehepaar hatte sich im Januar 2022 getrennt. Die Ehefrau war mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Töchtern aus der Ehewohnung ausgezogen. Ende November 2022 forderte sie den Arzt zur Auskunft über seine Einkünfte und zur Leistung von Unterhalt auf. Aus den daraufhin übersandten Einkommensunterlagen ergab sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. 4.732,45 Euro pro Monat aus einer bis Ende Februar 2023 befristeten Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt.

Die Ehefrau vertrat die Auffassung, dass der Arzt sich dieses Einkommen sich über Februar 2023 hinaus fiktiv weiter zurechnen lassen müsse, weil er sich nach dem Auslaufen seines befristeten Anstellungsvertrags nicht um eine neue Arbeitsstelle als Arzt bemüht habe. Das Familiengericht (Amtsgericht Pankow – 204 F 3350/23) gab der antragsstellenden Ehefrau und Mutter im Wesentlichen Recht und verpflichtete den Arzt zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt.

  • ... und legt erfolgreich Beschwerde ein, weil das berücksichtigungsfähige Einkommen unzutreffend ermittelt wurde
  • Der Arzt legte dagegen Beschwerde beim KG Berlin ein. Er war der Ansicht, dass das für den Unterhalt berücksichtigungsfähige Einkommen unzutreffend ermittelt worden sei. Insoweit sei Folgendes zu berücksichtigen:

Im Monatsdurchschnitt leiste er als Arzt etwa 50 Stunden Mehrarbeit, bestehend aus ärztlichen Bereitschaftsdiensten und Überstunden. Diese Mehrarbeit sei überobligatorisch und der dadurch erzielte Verdienst dürfe nicht in die Unterhaltsberechnung eingehen. Allenfalls lasse er sich 32 Stunden Mehrarbeit monatlich zurechnen; der Verdienst aus weiteren 18 Überstunden/Monat sei ihm jedoch anrechnungsfrei zu belassen.

Zudem habe er von März 2023 bis einschließlich Februar 2024 in einer Privatklinik für plastische Chirurgie in einem geringen zeitlichen Umfang hospitiert, um sich als Arzt fort- und weiterzubilden. Für die Hospitation habe er kein Gehalt bezogen.

Daneben sei er im Zeitraum von März 2024 bis einschließlich Mitte November 2024 für eine andere Privatklinik für ästhetische Behandlungen und plastische Chirurgie in einem geringen Umfang als ärztlicher „Kooperationspartner“ tätig geworden. Auch für diese Tätigkeit habe er im Ergebnis kein Gehalt bezogen, weil er vor Aufnahme der Tätigkeit in der Klinik eine kostenpflichtige Schulung habe durchlaufen müssen; die Schulungskosten seien mit seinen Honoraransprüchen verrechnet worden.

Das KG hielt die Beschwerde des Arztes für teilweise begründet und änderte den familiengerichtlichen Beschluss teilweise ab, da ihm ein Teil seiner Mehrarbeitsvergütung als überobligatorische Arbeitsleistung anrechnungsfrei zu belassen sei.

So begründete das KG seine Entscheidung

Das Gericht sah die geleistete Mehrarbeit des Arztes teilweise als überobligatorisch an und korrigierte insoweit den Beschluss des Familiengerichts. Eine Berechnung fiktiven Einkommens erachtete das KG jedoch für rechtmäßig.

Geleistete Mehrarbeit pro Woche ist überobligatorisch ...

Grundsätzlich seien Überstunden und Mehrarbeitsvergütungen einschließlich der erlangten Zuschläge uneingeschränkt unterhaltsrechtlich zurechenbares Einkommen. Dies gelte jedoch nur, wenn die Mehrarbeit nur zu einem verhältnismäßig geringfügigen Anteil der regulären Arbeitszeit anfällt oder wenn sie im ausgeübten Beruf üblich ist; in derartigen Fällen bleibe das gesamte Einkommen, einschließlich der Mehrarbeitsvergütung, unterhaltspflichtig.

Die von dem Arzt geleistete Zahl von etwa 50 Überstunden pro Monat mag zwar – wie die Anlage 11 zur Beschwerdebegründung ( Pressemitteilung des Marburger Bundes aus dem Jahr 2019) zeigt – für (Krankenhaus-) Ärzte berufstypisch sein Indessen übersteige die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Antragsgegner leiste (51 bis 52 Stunden pro Woche, siehe Tabelle) die nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) höchstmögliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Das sei überobligatorisch und könne von dem Arzt selbst dann nicht erwartet werden, wenn er – wie hier – gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesteigert unterhaltspflichtig sei.

... aber die Zurechnung fiktiven Einkommens ist rechtmäßig!

Das Familiengericht habe den Arzt aber zu Recht fiktive Einkünfte aus seiner bisherigen bis Ende Februar 2023 ausgeübten Tätigkeit als Krankenhausarzt zugerechnet, weil der Umfang der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen sowohl beim Kindes- als auch beim Trennungsunterhalt nicht allein durch das tatsächliche Einkommen bestimmt wird, sondern auch durch die Erwerbsfähigkeit. Der Unterhaltsschuldner sei insoweit gehalten, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und muss sich Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte.

Da kein Zweifel daran bestehe, dass Ärzte auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt sehr gesucht sind — tatsächlich habe der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an die befristete Stelle als Krankenhausarzt eine (Hospitations-) Tätigkeit als Arzt in einer Privatklinik für plastische Chirurgie aufgenommen –, ist Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung das von ihm als Krankenhausarzt bezogene Einkommen.

ID: 50777616

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