HeilberuferechtLandeszahnärztekammern können nicht von Patienten instrumentalisiert werden
Abo-Inhalt29.01.20262 Min. LesedauerVon RA, FA MedR & Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL.M., kanzlei-am-aerztehaus.de
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Die Regelungen der Heilberufe-Kammergesetze dienen der Berufsaufsicht und der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung im Allgemeininteresse. Patienten können aus ihnen keinen eigenen Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten herleiten (Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 07.10.2025, Az. M 16 E 25.3944).
Der Fall
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AUSGABE: ZP 2/2026, S. 2 · ID: 50685697