EnergieversorgungPressemitteilung über Lieferverbot und Namen des betroffenen Unternehmens
Abo-Inhalt18.11.202580 Min. Lesedauer IWW
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Die Bundesnetzagentur durfte die Öffentlichkeit darüber informieren, sie habe der betroffenen Energielieferantin die Tätigkeit zum Schutz der Haushaltskunden untersagt. Die Pressemitteilung durfte auch den Hinweis enthalten, die Betroffene halte nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen. |
Das war geschehen
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AUSGABE: WCR 12/2025, S. 0 · ID: 50631070