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ArbeitgeberFirmenfitnessprogramm: Zählen für Sachbezugsfreigrenze registrierte oder „aktive“ Arbeitnehmer?

Abo-Inhalt20.10.2025139 Min. Lesedauer IWW

| Bei der Frage, ob die Sachbezugsfreigrenze gemäß Einkommensteuergesetz (hier: § 8 Abs. 2 S. 11 EStG) in Höhe von 50 Euro pro Monat überschritten wird, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Arbeitnehmern zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen kommt es nicht an, wenn diese nicht der Zahl der für das Programm registrierten Arbeit-nehmer entspricht. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden. |

Beispiel in Anlehnung an den Urteilssachverhalt

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AUSGABE: WCR 11/2025, S. 0 · ID: 50587598

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