VergütungsanspruchBauhandwerkersicherung: Auch Zeithonorar-Vertrag ist absicherbar
Abo-Inhalt18.11.202586 Min. Lesedauer IWW
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| Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Das Verlangen auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650f BGB) ist nicht schon deshalb unwirksam, weil die tatsächlich abgerechneten Stunden etwa doppelt so hoch waren wie die zunächst geschätzten. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden. |
Alle Leistungen sollte mit Zeithonorar vergütet werden
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AUSGABE: WCR 12/2025, S. 0 · ID: 50631008