Geringfügige BeschäftigungSo lassen sich im Jahr 2024 Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn unter einen Hut bringen
| Im Jahr 2022 hat der Gesetzgeber die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung reformiert und die Geringfügigkeitsgrenze an den jeweils geltenden Mindestlohn bei einer Arbeitszeit von durchschnittlich zehn Stunden/Woche geknüpft. Das führt dazu, dass bei zehn Stunden Wochenarbeitszeit die geschuldete Arbeitszeit (und der dafür zu vergütende Mindestlohn) auf Jahresbasis leicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das wirft Fragen der rechtssicheren Umsetzung auf. VVP erläutert, wie Vermittlerbetriebe Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn im Jahr 2024 unter einen Hut bringen. |
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AUSGABE: VVP 2/2024, S. 19 · ID: 49850453