BerufsunfähigkeitsversicherungOLG Saarbrücken entscheidet zur formal unzureichenden Einstellungsmitteilung in der BU
| Ein Berufsunfähigkeitsversicherer kann die Einstellung seiner Leistungen nur dann wirksam erklären, wenn die neue Tätigkeit des Versicherten als Verweisungsberuf verständlich und nachvollziehbar begründet wird. Das hat das OLG Saarbrücken entschieden – und damit entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des BGH. Eine bloße Mitteilung, wonach der Versicherungsnehmer (VN) „nun eine andere Arbeit ausübt“, genügt nicht. |
Das verlangen die Bedingungen für eine Einstellung der Leistung
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AUSGABE: VVP 11/2025, S. 23 · ID: 50535068