BuchauszugOLG München bringt wichtige Klarstellungen zu den Angaben im Buchauszug beim Widerruf
| Das OLG München hat sich mit der Frage beschäftigt, welche Angaben im Buchauszug beim Widerruf enthalten sein müssen, wenn ein vermittelter Vertrag widerrufen wird. Die Entscheidung bringt drei wichtige Klarstellungen, die VVP Ihnen nachfolgend vorstellt. |
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AUSGABE: VVP 8/2025, S. 7 · ID: 50458925