FinanzierungOLG Brandenburg zur Einordnung eines Darlehens als Verbraucherdarlehen oder gewerbliches Darlehen
Ein Darlehensnehmer hat seinen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, wenn kein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart war und auch kein gesetzliches Widerrufsrecht bestand, weil der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag keinen Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 Abs. 2 S. 1 BGB darstellte. Dies hat das OLG Brandenburg für einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs entschieden.
Das OLG stellt klar: Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft liegt beim Darlehensnehmer. Er muss darlegen und beweisen, dass nach dem objektiv zu bestimmenden Zweck ein Rechtsgeschäft vorliegt, das seinem privaten Rechtskreis zuzuordnen ist. Nach Ansicht des OLG hatte der Darlehensnehmer bei Unterzeichnung des Darlehensantrags zwar als natürliche Person gehandelt; Wortlaut und Inhalt des Darlehensvertrags ließen aber keinen Zweifel daran, dass das Darlehen überwiegend Zwecken diente, die der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit der Darlehensnehmers zuzuordnen waren. Unter der Rubrik „Darlehensnehmer“ fand sich „Landwirtschaftsbetrieb – Gestüt/Reitanlage“. Zudem war unter dem Punkt „Wichtige Hinweise“ eindeutig festgehalten: „Das Darlehen ist bestimmt für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit.“ (OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2025, Az. 4 U 35/24, Abruf-Nr. 251932).
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AUSGABE: VVP 3/2026, S. 2 · ID: 50671501